Eine Idee auch für das Innenstadtgebiet Warburg um so die Zweirad-Mobilität attraktiver zu gestalten und so nebenbei eine Belebung der Innenstadt zu bewirken. Prinzipiell möglich, sollte die Idee Teil eines umfassenden Verkehrskonzeptes werden – finden wir GRÜNEN!
Anforderungen
Grundsätzlich soll der Radverkehr Einbahnstraßen in beiden Richtungen nutzen können, sofern Sicherheitsgründe nicht dagegen sprechen. In der Regel handelt es sich bei der Öffnung von Einbahnstraßen um Radverkehr gegen die Einbahnrichtung auf der Fahrbahn.
Mindestanforderungen in den Verwaltungsvorschriften für Öffnung in Gegenrichtung vereinfacht:
- Tempo 30
- ausreichende Begegnungsbreite
- kurze Engstellen zulässig
- 3,50 m bei Bus- und LKW-Verkehr
- übersichtliche Verkehrsführung > herstellbar
- erforderlichenfalls Schutzraum für Radfahrer
Gesetze und Regelwerke
Einbahnstraßen mit Radverkehr in Gegenrichtung werden von der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) geregelt. Die StVO 2009 vereinfacht die Voraussetzungen zur Öffnung der Einbahnstraßen. Die Details der Ausgestaltung erfolgt nach den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA).
Beschilderung und Gestaltung der Verkehrsknoten
- Fahrbahnmarkierungen nicht erforderlich
- Beschilderung reicht aus
- Ein- und Ausfahrtsmarkierung kann erfolgen
Einbahnstraßennutzung
Wenn Einbahnstraßen mit Zusatzschildern frei gegeben sind, dürfen Radfahrer sie entgegen der Fahrtrichtung benutzen. Bei der Ausfahrt aus Einbahnstraßen in Gegenrichtung gelten die normalen Vorfahrtregeln, also „rechts vor links“, wenn keine Schilder die Vorfahrt regeln. Auch in freigegebenen Einbahnstraßen müssen Autofahrer auf entgegenkommende Radfahrer warten, wenn aufgrund von Hindernissen (wie z. B. parkende Autos) auf ihrer Fahrbahnseite zu wenig Platz vorhanden ist, um gefahrlos aneinander vorbeizufahren.



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